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   BGH, 18.07.1994 - 5 StR 345/94   

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BGH, 18.07.1994 - 5 StR 345/94 (https://dejure.org/1994,6974)
BGH, Entscheidung vom 18.07.1994 - 5 StR 345/94 (https://dejure.org/1994,6974)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 1994 - 5 StR 345/94 (https://dejure.org/1994,6974)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - 5 StR 345/94
    Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 15. November 1993 - 5 StR 628/93 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).
  • BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93

    Überbürdung durch notwendige Auslagen für eine Revision

    Auszug aus BGH, 18.07.1994 - 5 StR 345/94
    Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 15. November 1993 - 5 StR 628/93 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).
  • BGH, 14.11.1994 - 5 StR 592/94

    Rechtsmittel - Auslagen - Zahlung - Angeklagter - Nebenkläger

    Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Nebenklägern und der durch die Revisionen der Nebenkläger dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1994 - 5 StR 345/94 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).
  • BGH, 16.08.1994 - 4 StR 432/94
    Da beide Revisionen erfolglos sind, trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1994 - 5 StR 345/94; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 473 Rdn. 11).
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